Der folgenden Text ist ein Auszug aus der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik (Stand 17.11.2025)

(1) Das hier beschriebene Eignungsfeststellungsverfahren dient der Ermittlung der fachlichen Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers zur Aufnahme in den Masterstudiengang „Informatik“.

(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird vom Prüfungsausschuss der Masterstudiengänge des Fachbereichs Informatik aufgrund von Bewerbungen von Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern durchgeführt. Dazu wird auf den Internetseiten des Fachbereichs das Bewerbungsverfahren insbesondere mit Nennung von Bewerbungsfristen bekannt gegeben.

(3) Die Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers wird anhand folgender Unterlagen beurteilt, die dem Antrag auf Einschreibung in deutscher oder englischer Sprache beiliegen müssen:

  1. ein Abschlusszeugnis des vorangegangenen Studiums, aus dem die Abschlussnote und die erbrachten Leistungen hervorgehen (beispielsweise in Form eines Academic Transcript, Transcript of Records) oder entsprechende Leistungsnachweise des vorausgegangenen Studiums und ggf. weitere Unterlagen,
  2. eine Beschreibung der Inhalte der gemäß Nummer 1 nachgewiesenen Leistungen,
  3. eine Stellungnahme mit Beweggründen für die beabsichtigte Aufnahme des Studiums und Erläuterung der Studienziele und
  4. eine Darstellung des beruflichen und persönlichen Werdegangs, ggf. mit Erläuterung praktischer Kenntnisse und Erfahrungen.
Falls ein an der Technischen Universität Kaiserslautern oder an der RPTU abgeschlossenes Bachelorstudium vorliegt, sind nur die in Nummer 1, 3 und 4 beschriebenen Unterlagen erforderlich.

(4) Das Eignungsfeststellungsverfahren des Masterstudiengangs Informatik besteht aus zwei Schritten:

  1. In der Gleichwertigkeitsprüfung wird das vorausgegangene Hochschulstudium der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in Umfang, Inhalt und Ausrichtung mit dem zugehörigen Bachelorstudium in Informatik der RPTU verglichen. Bei mindestens gleichwertigem Abschluss ist die Gleichwertigkeitsprüfung bestanden. Andernfalls kann der Prüfungsausschuss der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber fehlende Studien- und Prüfungsleistungen aus dem zugehörigen Bachelorstudium über maximal 30 Leistungspunkte auferlegen, die als Auflagen gemäß § 2a zu erbringen sind. Ist eine Gleichwertigkeit auch mit Auflagen nicht herzustellen, so ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber nicht für das Masterstudium in Informatik geeignet.

    Die Gleichwertigkeit zum Bachelorstudium Informatik ist gegeben, wenn Bewerberinnen und Bewerber Studien- und Prüfungsleistungen aus diesen drei Pflichtabschnitten des Bachelorstudiums Informatik nachweisen können:

    • mindestens 30 Leistungspunkte im Bereich „Theoretische Grundlagen“
    • mindestens 30 Leistungspunkte im Bereich „Software-Entwicklung“
    • mindestens 30 Leistungspunkte im Bereich „Informatiksysteme“
  2. Die Prüfung der fachlichen Eignung erfolgt aufgrund folgender Beurteilungskriterien:
    • Kenntnisse der englischen Sprache (gemäß § 2 Absatz 6 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der RPTU),
    • erworbene Kompetenzen im vorausgegangenen Studium und
    • praktische Kenntnisse und Erfahrungen, die dem Masterstudium förderlich sind.

(5) Die Feststellung der Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers resultiert in einer abschließenden Bewertung, die entweder „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Ist die Eignung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers aufgrund der Bewerbungsunterlagen nicht feststellbar, kann der Prüfungsausschuss weitere Unterlagen nachfordern oder die Studienbewerberin oder den Studienbewerber zu einem Vorstellungsvortrag vor dem Prüfungsausschuss auffordern.

(6) Ein Eignungsfeststellungsverfahren, das mit der Bewertung „nicht geeignet“ beendet wurde, darf frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.

(7) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung. Über die durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Niederschrift angefertigt. Für die Akteneinsicht gilt § 24 entsprechend.