(1) Das hier beschriebene Eignungsfeststellungsverfahren dient der Ermittlung der fachlichen Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers zur Aufnahme in den Masterstudiengang „Informatik“.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird vom Prüfungsausschuss der Masterstudiengänge des Fachbereichs Informatik aufgrund von Bewerbungen von Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern durchgeführt. Dazu wird auf den Internetseiten des Fachbereichs das Bewerbungsverfahren insbesondere mit Nennung von Bewerbungsfristen bekannt gegeben.
(3) Die Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers wird anhand folgender Unterlagen beurteilt, die dem Antrag auf Einschreibung in deutscher oder englischer Sprache beiliegen müssen:
- ein Abschlusszeugnis des vorangegangenen Studiums, aus dem die Abschlussnote und die erbrachten Leistungen hervorgehen (beispielsweise in Form eines Academic Transcript, Transcript of Records) oder entsprechende Leistungsnachweise des vorausgegangenen Studiums und ggf. weitere Unterlagen,
- eine Beschreibung der Inhalte der gemäß Nummer 1 nachgewiesenen Leistungen,
- eine Stellungnahme mit Beweggründen für die beabsichtigte Aufnahme des Studiums und Erläuterung der Studienziele und
- eine Darstellung des beruflichen und persönlichen Werdegangs, ggf. mit Erläuterung praktischer Kenntnisse und Erfahrungen.
(4) Das Eignungsfeststellungsverfahren des Masterstudiengangs Informatik besteht aus zwei Schritten:
- In der Gleichwertigkeitsprüfung wird das vorausgegangene
Hochschulstudium der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in
Umfang, Inhalt und Ausrichtung mit dem zugehörigen
Bachelorstudium in Informatik der RPTU verglichen. Bei mindestens
gleichwertigem Abschluss ist die Gleichwertigkeitsprüfung
bestanden. Andernfalls kann der Prüfungsausschuss der
Studienbewerberin oder dem Studienbewerber fehlende Studien- und
Prüfungsleistungen aus dem zugehörigen Bachelorstudium
über maximal 30 Leistungspunkte auferlegen, die als Auflagen
gemäß § 2a zu erbringen sind. Ist eine
Gleichwertigkeit auch mit Auflagen nicht herzustellen, so ist die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber nicht für das
Masterstudium in Informatik geeignet.
Die Gleichwertigkeit zum Bachelorstudium Informatik ist gegeben, wenn Bewerberinnen und Bewerber Studien- und Prüfungsleistungen aus diesen drei Pflichtabschnitten des Bachelorstudiums Informatik nachweisen können:
- mindestens 30 Leistungspunkte im Bereich „Theoretische Grundlagen“
- mindestens 30 Leistungspunkte im Bereich „Software-Entwicklung“
- mindestens 30 Leistungspunkte im Bereich „Informatiksysteme“
- Die Prüfung der fachlichen Eignung erfolgt aufgrund folgender
Beurteilungskriterien:
- Kenntnisse der englischen Sprache (gemäß § 2 Absatz 6 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der RPTU),
- erworbene Kompetenzen im vorausgegangenen Studium und
- praktische Kenntnisse und Erfahrungen, die dem Masterstudium förderlich sind.
(5) Die Feststellung der Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers resultiert in einer abschließenden Bewertung, die entweder „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Ist die Eignung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers aufgrund der Bewerbungsunterlagen nicht feststellbar, kann der Prüfungsausschuss weitere Unterlagen nachfordern oder die Studienbewerberin oder den Studienbewerber zu einem Vorstellungsvortrag vor dem Prüfungsausschuss auffordern.
(6) Ein Eignungsfeststellungsverfahren, das mit der Bewertung „nicht geeignet“ beendet wurde, darf frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.
(7) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung. Über die durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Niederschrift angefertigt. Für die Akteneinsicht gilt § 24 entsprechend.